Vermieter haften nicht für Energieverbrauch

In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof entschieden, wer für offene Stromrechnungen gerade stehen muss. Mieter oder Vermieter? Hintergrund war in beiden Fällen, dass durch den Mieter kein Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen wurde, sondern der Mieter ohne vertragliche Grundlage Strom verbraucht hatte.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat zunächst entschieden, dass Vermieter nicht für die Stromrechnung ihrer Mieter aufkommen müssen (Urteil vom 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13). Das Urteil dürfte auch für vergleichbare Konfliktfälle bei Gas- oder Wasserversorgern gelten. Der vom BGH entschiedene Fall wird häufiger vorkommen als man denkt. Der Pächter/Mieter schloss mit dem Eigentümer eines Grundstücks ein Pacht-/Mietvertrag. Vertraglich war geregelt, dass der Pächter/Mieter die Stromkosten tragen sollte. Einen schriftlichen Stromlieferungsvertrag mit dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen wurde jedoch von diesem nicht abgeschlossen. Trotzdem entnahm der Pächter/Mieter bzw. verbrauchte der Pächter/Mieter Strom und verursachte erhebliche Kosten. Der örtliche Energieversorger ließ die Zählerstände mehrere Jahre hintereinander ablesen und schickte die Rechnung zunächst fälschlicherweise an den Eigentümer. Dieser verweigerte die Zahlung und verwies auf den Pächter/Mieter. Die Zahlungsklage des örtlichen Versorgers gegen den Grundstückseigentümer/Vermieter ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Der BGH bestätigte, dass durch die Nutzung des Stroms ein konkludenter Vertrag zwischen dem Energieversorger und demjenigen zustande kommt, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss hat, also  Zugriff auf die Steckdosen hat.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ist dies der Mieter bzw. Pächter. Nicht die Eigentümerstellung sei relevant, sondern die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort. Im Regelfall sind es faktisch Mieter oder Pächter, die den Stecker in die Steckdose stecken können und dürfen und damit die Realofferte des Energieversogers annehmen.

Dadurch kommt bereits nach der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung -entsprechendes gilt für Gas und Wasser in § 2 Abs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung/Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – zwischen diesen Parteien ein Stromlieferungsvertrag zustande und nicht etwa zwischen Eigentümer/Vermieter und Energieversorger.

Verschärft hat der BGH in einem weiteren Urteil vom 22.07.2014, Az. VIII ZR 313/13 die Haftung einer Mietmieterin. Vor dem BGH stritten das Energieversorgungsunternehmen und eine Mitmieterin, die aus Bonitätsgründen den Mietvertrag neben ihrem damaligen Lebensgefährten als zweite Mieterin unterschrieben hatte. Tatsächlich hatte sie nie in dem Einfamilienhaus gewohnt. Zahlen musste sie aber trotzdem, entschied nunmehr der Bundesgerichtshof. Ihr Lebensgefährte hatte mit dem Gasversorger keinen schriftlichen Liefervertrag abgeschlossen, dennoch über Jahre Gas für die Heizung verbraucht. Durch den Verbrauch nehme er das Angebot des Energieversorgers durch schlüssiges Verhalten an, sodass schließlich dennoch ein Vertrag entstehe, so der BGH. Vertragspartner werde also, wer die Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss habe, mithin der Pächter oder Mieter. Im konkreten aktuellen Fall hatte die Beklagte Frau aber keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit, da sie das Haus nie bewohnt hat. Dennoch hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass sie als Mitmieterin für die angefallenen Kosten einstehen muss. Denn das Versorgungsangebot des Energielieferers richte sich regelmäßig an alle Mieter, so der BGH. Jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht könne auch ein Mieter Energie für die übrigen Mieter entnehmen. Hier habe die Frau den Mietvertrag unterzeichnet und es geduldet, dass ihr damaliger Lebensgefährte in das Haus eingezogen und Energie verbrauchte.

Letztendlich steht nach diesen beiden Urteilen fest, dass bei vorhandener Zugriffsmöglichkeit immer der Pächter/Mieter trotz nicht Vorliegens eines schriftlichen Versorgungsvertrages die angefallenen Kosten für Strom/Gas/Wasser zu zahlen hat und nicht der Eigentümer.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik habe, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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