Verhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin rechtfertigt regelmäßig keine Kündigung

Mit Urteil vom 05.04.2013 hat das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg festgestellt, dass Beleidigungen und Bedrohungen des Ehemannes einer Arbeitnehmerin gegenüber deren Vorgesetzten ohne vorherige Abmahnung in aller Regel keine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt. Dies gilt, so dass Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg, jedenfalls dann, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Arbeitnehmerin die Äußerungen ihres Mannes hätte verhindern können, und eine Abmahnung nicht von vornherein aussichtslos erscheint.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war in dem Altenheim des Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Die Dienstpläne für Juni und Juli 2012 sahen ursprünglich zwei freie Wochenenden für die Klägerin vor. Zwischen diesen freien Wochenenden hatte die Klägerin Urlaub. In ihre Urlaubsplanung hatte sie auch die freien Wochenenden einbezogen. Erst nach Aushang des Dienstplans strich die Teamleiterin F. die beiden freien Wochenenden, ohne dies mit der Klägerin oder dem Betriebsrat abzustimmen.

Daraufhin wandte sich die Klägerin telefonisch an die Pflegedienstleiterin, um sich über die Änderung des Dienstplans zu beschweren, und reichte während des Telefonats den Hörer an ihren Mann weiter. Welche Äußerungen dieser gegenüber der Pflegedienstleitung machte, ist streitig. Der Beklagte trug vor, dass der Ehemann der Klägerin geäußert habe, seine Frau werde durch F. gemobbt und schikaniert. Er habe zudem angekündigt, dass er jetzt zum Altersheim fahren und F. „eins auf die Fresse geben“ werde.

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit ordentlicher Kündigungsfrist. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Kündigung ist unwirksam. Eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung und eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. An beidem fehlt es nach Ansicht des LAG Brandenburg.

Die Klägerin hat keine vertragliche Hauptpflicht verletzt. Ob für eine Arbeitnehmerin eine vertragliche Nebenpflicht besteht, ihren Ehemann von beleidigenden oder bedrohenden Äußerungen gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen des Betriebs abzuhalten, ist zwischen den Parteien streitig.

Selbst wenn man von einer solchen Nebenpflicht ausgehen würde, würde es hier an einem schuldhaften Handeln der Klägerin fehlen. Dass die Klägerin den behaupteten beleidigenden bzw. bedrohenden Gesprächsinhalt vorhersehen konnte, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Der Beklagte hat auch keinerlei Tatsachen geschildert, die den Schluss zulassen würden, dass die Klägerin die Äußerungen ihres Mannes vor deren Ausspruch hätte verhindern können. Der Beklagte hat keine Angaben zur Dauer des Gesprächs und zum detaillierten Gesprächsverlauf gemacht.

Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf eine Abmahnung des Beklagten nicht in Zukunft dafür gesorgt hätte, dass ihr Mann keine Beleidigungen und Bedrohungen mehr ausspricht. Die Abmahnung war daher nicht entbehrlich. Des Weiteren ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit dem Fehlverhalten seiner Repräsentantin F. das Telefongespräch veranlasst hat. Die eigenmächtige Änderung des Dienstplans stellte nicht nur einen Eingriff in die Freizeitgestaltung der Klägerin dar, sondern auch eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht – in Verbindung setzen.

 

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