Landgericht Köln: Drosselklausel der Telekom-Flatrate unwirksam

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 30.10.2013 ( AZ: 26 O 211/13)  AGB-Klauseln der Telekom für unwirksam erklärt, die eine Drosselung des Surftempos bei Internet-Flatrates im Festnetz vorsahen.

Ziel der Telekom ist es, das individuelle Datenvolumen zu limitieren. Nach 75 heruntergeladenen Gigabyte pro Monat würde dann die Surfgeschwindigkeit des Kunden auf einen geringeren Wert der ursprünglichen Datenrate fallen. Neuverträge der Telekom enthalten bereits entsprechende Klauseln im Kleingedruckten.

Die unangemessene Benachteiligung, die das Landgericht Köln durch die AGB-Klauseln der Telekom angenommen hat, resultiert daraus, dass die Telekom den Tarif als Flatrate vermarktet hat, und der jeweilige Telekom-Kunde nicht mit einer Beschränkung des Volumens rechnen muss. Das Landgericht Köln geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es sich bei der verwendeten Vertragsformulierung um eine überraschende AGB-Klausel handelt, die unwirksam ist. Das Landgericht Köln vertritt weiterhin die Auffassung, dass durch diese Drosselklausel das Hauptleistungsversprechen der Telekom (Flatrate) erheblich eingeschränkt und der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt wird.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln sei die Verwendung des Begriffes „Flatrate“ für den jeweiligen Kunden so zu verstehen, dass er einen Internetzugang ohne jegliche Einschränkungen und versteckte Kosten erhalte.

Zudem handele es sich nach Auffassung des Landgerichts Köln bei dem Vertragsteil um eine ungewöhnliche Klausel, die zur Unwirksamkeit führe.

Wie aus Presseberichten zu erfahren ist, wird die Telekom Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

Allen Kunden, die bereits einen neuen Vertrag mit dieser Klausel vorliegen haben, sollten daher tätig werden und Kontakt mit der Telekom aufnehmen, damit diese Klausel aus dem jeweiligen Vertrag entfernt wird.

Sämtlichen Neukunden, die aktuell neue Verträge erhalten, sollten innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist diesen Vertrag widerrufen.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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