Krabbenbrötchenfall

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Berufung der Karstadt Feinkost GmbH gegen eine Entscheidung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts Hamburg zurückgewiesen.

Hintergrund war folgender Fall aus dem Jahre 2013:

Die Klägerin arbeitete in der Feinkostabteilung von Karstadt. Sie biss in ein halbes mit Nordseekrabbensalat belegtes Brötchen. Dies wurde von ihrem Vorgesetzten beobachtet. Die Karstadt Feinkost GmbH sprach daraufhin eine fristlose, außerordentliche Kündigung und kurze Zeit später darauf eine fristgemäße Kündigung aus.

Nach dem schon das Arbeitsgericht Hamburg die Kündigung für unwirksam erklärte, hat nunmehr auch das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Urteil vom 30.04.2014 zum Az. 5 Sa 22/14 die Berufung der Karstadt Feinkost GmbH zurückgewiesen.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg gehen davon aus, dass die Verkäuferin wegen des Bisses in ein Fischbrötchen nicht gekündigt werden konnte. Eine Abmahnung sei ein ausreichendes und zugleich milderes Mittel. Das LAG Hamburg betonte, dass nicht jeder durch den Arbeitnehmer verursachte Vermögensschaden zu einer fristlosen Kündigung wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses führen dürfe, sondern auch mildere Mittel, wie eine Abmahnung, zuerst eingesetzt werden müssen.

 

Der Fall erinnert an den vor wenigen Jahren höchstrichterlich entschiedenen Fall „Emmely“. Eine Kassiererin wurde verdächtigt, Wertbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst zu haben, die ihr vom Filialleiter lediglich zur Verwahrung übergeben worden waren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied im Jahr 2010, dass in solchen Fällen auch eine Abmahnung ausreiche, man müsse nicht gleich kündigen (Urt. v. 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/09).

Ähnlich verhielt es sich auch im vorliegenden „Krabbenbrötchenfall“. Ein Sprecher des LAG betonte, dass nicht jeder durch den Arbeitnehmer verursachte Vermögensschaden zu einer Kündigung wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses führen dürfe, sofern auch mildere Mittel in Betracht kämen. So hätte auch hier eine Abmahnung der Mitarbeiterin genügt.

Dass sich das Bundesarbeitsgericht auch mit diesem Fall wird beschäftigen müssen, ist unwahrscheinlich. Eine Revision hat das LAG Hamburg nicht zugelassen.

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht- in Verbindung setzten.

Informationen zu Cookies


Notwendige Cookies


Diese Cookies sind wichtig, damit Besucher die Website durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


Sitzung


Zweck: Zum Erinnern an unterschiedliche Besucherpräferenzen auf der Website.
Dauer: Für die Dauer der Browsersitzung.


Bevorzugte Sprache


Zweck: Um die Website in der vom Besucher bevorzugten Sprache bereitstellen zu können (wenn die Website mehrere Sprachen enthält).
Dauer: 1 Jahr.


Währung


Zweck: Um Preise in der Währung anzeigen zu können, die den Vorlieben des Besuchers entspricht.
Dauer: 30 Tage.


Google Recaptcha


Zweck: Um überprüfen zu können, ob der Besucher ein Mensch ist, und um die Menge an Spam aus Kontaktformularen zu begrenzen.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google



Cookies von Drittanbietern


Diese Cookies sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, z. B. welche Seiten sie besucht haben und auf welche Links sie geklickt haben. Keine dieser Informationen kann zur Identifizierung von Besuchern verwendet werden, da alle Daten anonymisiert sind.


ga


Zweck: Registriert eine eindeutige ID, mit der statistische Daten darüber generiert werden, wie der Besucher die Website nutzt.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


git


Zweck: Wird verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google


gat


Zweck: Wird von Google Analytics verwendet, um die Anforderungsrate zu drosseln.
Dauer: 1 Jahr.
Anbieter: Google