Fristlose Kündigung wegen Einsperrens eines Kollegen auf der Toilette

Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 11.02.2021 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der einen Kollegen auf einer Toilette einsperrt, so dass sich dieser nur noch mit Gewalt befreien kann, rechtmäßig ist.

Der gekündigte Arbeitnehmer, ein Lagerist, war mit einem Kollegen schon öfter in Streit geraten. Dieser sperrte den Kollegen im folgendem auf einer Betriebstoilette ein. Der eingesperrte Kollege sah sich nach einiger Zeit gezwungen, die Toilettentür mit Gewalt aufzutreten, da ihm keine andere Fluchtmöglichkeit blieb. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das seit gut einem Jahr bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Lageristen fristlos aus wichtigem Grund.

Der Lagerist erhob Kündigungsschutzklage, die das Arbeitsgericht Siegburg ablehnte. Das Arbeitsgericht Siegburg führte aus, dass durch das Einschließen seines Kollegen der Lagerist dem Kollegen vorübergehend der Freiheit beraubt hatte. Nach Ansicht des Gerichts wurde ferner das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt, da die zerstörte Tür auf sein Verhalten zurückzuführen sei. Daher sei auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ende einer möglichen ordentlichen Kündigungsfrist sei für den Arbeitgeber ebenfalls nicht zumutbar. Die Kündigungsschutzklage war damit im Ergebnis abzulehnen.

 

Wenn Sie Fragen zu der Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering – Fachanwalt für Arbeitsrecht –in Verbindung setzen.

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