Auskunftsanspruch zu Vermittlungsversuchen

Jeder Arbeitgeber kennt das Problem. Nach Ausspruch der Kündigung klagt der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht und erhält Recht. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer zurückkehrt und der Arbeitgeber in erheblichem Umfang Lohn nachzahlen muss. In diesem Fall sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen allerdings verpflichtet, sich anderweitig eine Erwerbsmöglichkeit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu beschaffen und dafür das Jobcenter zu konsultieren. Ob sie dies auch tatsächlich gemacht haben, konnte ein Arbeitgeber bisher nicht überprüfen. In solchen Fällen hilft nunmehr eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.05.2020 zum Aktenzeichen 5 AZR 387/19.

In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht Arbeitgebern nunmehr erstmals einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zugesprochen und seine bisherige ständige Rechtsprechung dazu geändert. Mithin haben nunmehr Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen einen Auskunftsanspruch und für sie wird es in Zukunft einfacher, die Höhe der Annahmeverzugslohnansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zumindest in der Höhe zu begrenzen, vgl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.05.2020 zum Aktenzeichen 5 AZR 387/19.

 

Sofern Sie Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering in Verbindung setzen.

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