50.000,00 € Schadensersatz wegen einer Grätsche beim Fußball

Fußballer müssen für rücksichtslose Fouls haften urteilte das Oberlandesgericht Hamm.

In einem Urteil vom 26.11.2012 hat das Oberlandesgericht Hamm einer Schadensersatzforderung eines Amateurfußballers bestätigt, der in einem Dortmunder Kreis Liga-Spiel im April 2010 durch ein grobes Foul eine schwere Verletzung erlitten hatte. Das Gericht befand, dass Fußballer für ein rüdes Foulspiel mit Verletzungsfolgen zivilrechtlich haftbar gemacht werden können. Im Dortmunder Fall hatte der Verteidiger seinen Gegenspieler in die Kniekehle gegrätscht. Dabei verletzte er ihn so schwer, dass dieser seinen Beruf als Maler und Lackierer auch gut 2 1/2 Jahre nach dem Foul noch nicht wieder ausüben kann.

Anwendung findet dieses Urteil bei grob rücksichtslosen Fouls.

Bei Risikosportarten wie Fußball kann immer etwas passieren. Für Verletzungen, die sich im Rahmen „gebotener Härte“, wie es in dem Urteil heißt, ereignen, müsse niemand haften. Sei aber z. B. der Ball nicht in der Nähe, wenn ein Spieler seinen Gegner brutal umgrätscht, dann mache er sich zivilrechtlich haftbar.

Entscheidend wird in zukünftigen Fällen die Beweissituation sein. Gerade im Amateurbereich gibt es keinen Fernseh- oder Videobeweis, so dass letztendlich nur Zeugenaussagen von Mitspielern und Schiedsrichtern zur Verfügung stehen.

Die Pressemitteilung des Oberlandesgericht Hamm vom 26.11.2012 lautet wie folgt:

Wer seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, haftet für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund war der klagende Spieler am 18.04.2010 vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann. Für die nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte Verletzung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Der haftpflichtversicherte Beklagte hatte seine Haftung in Abrede gestellt und gemeint, der Kläger habe sich bei einem regelgerechten Zweikampf um den Ball eine unglückliche Verletzung zugezogen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung des Beklagten zur Leistung umfassenden Schadensersatzes, u.a. eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 €, bestätigt. Mangels Fahrlässigkeit hafte ein Fußballspieler zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze. Im vorliegenden Fall aber hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen.

Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.10.2012 (I-6 U 241/11).

Sofern Sie zu diesem Thema Fragen haben, können Sie sich gerne bei Herrn Rechtsanwalt Hubert Ratering wenden.

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